Der Mahnbescheid:§ 688 Zulässigkeit
Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro
zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid
zu erlassen. |
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Auch
der Hinweis darauf, daß sich die Individualisierung als Voraussetzung
der Rechtskraft erkläre und für diese nicht auf die Einleitung
des Verfahrens, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen
ist, ist verfehlt. Auch die Ausstellung eines Vollstreckungsbescheids
durch das Amtsgericht erfolgt unabhängig davon, ob der geltend gemachte
Anspruch tatsächlich besteht. Auch dieser Vollstreckungsbescheid
wird dem Antragsgegner zugestellt, mit der Rechtsmittelbelehrung, dass
er binnen einer Frist von zwei Wochen gegen diesen Vollstreckungsbescheid
Einspruch einlegen kann. Auch durch Einschaltung des Gerichts, zum Beispiel
durch Mahnbescheid oder die Erhebung einer Klage, kann die Verjährung
verhindert werden. |
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| Der Widerspruch kann also auch in anderer
Form erhoben werden; als formelle Voraussetzung ist lediglich die Schriftlichkeit
des Widerspruchs vorgesehen. Die andere Partei wird veranlaßt, auf den Einspruch zu reagieren, etwa durch Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten und die Erfüllung ihrer Prozeßförderungspflichten, aber auch im Hinblick auf die materiell-rechtliche Seite, zum Beispiel durch die Ausübung von Gestaltungsrechten. Die angemahnte Forderung ist berechtigt. Die Anträge können hier entweder auf Papiervordrucken oder im Wege des elektronischen Datenaustausches gestellt werden. Die Anwendung des Mahnverfahrens ist für den Gläubiger fakultativ. Die arbeitsrechtlich geschulten Beamten dort helfen bei der Erstellung der Anträge - beim Mahnverfahren sowie bei der Klage - und bieten dabei eine Art Beratung. Die Beamten sollen jetzt die liegengebliebenen Mahnbescheide den säumigen Schuldnern zustellen. Die Behörde hat Verzögerungen lange toleriert, nun aber ein deutliches Mahnschreiben verschickt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte stellte - datiert auf den. Die erste Mahnung des Vertragspartners. Die erwarte jedoch in der nächsten Woche erst einmal die Mahnbescheide. Die erwirkte einen Mahnbescheid und bezeichnete darin ihren Anspruch als Rest aus unserer Rechnung. Die Fälligkeit der Zahlung darf nicht von einer zuvor erbrachten Gegenleistung abhängig sein oder die Gegenleistung ist schon erbracht. Die Fälligkeit ergibt sich aus den zwischen Gläubiger und Schuldner getroffenen Absprachen, seien es vertragliche Vereinbarungen oder vom Vertragspartner akzeptierte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die fehlende Aufschlüsselung der Einzelforderungen sei unschädlich, da die Verjährung auch dann unterbrochen werde, wenn - wie hier - im Laufe des Verfahrens dargelegt werde, aus welchen Forderungen sich die Klagesumme zusammensetze. Die Folge: Die Forderung braucht nicht begründet zu werden; die einfache Behauptung, dass eine Forderung besteht, ist im Mahnverfahren ausreichend. Die Forderung ist nicht begründet. Die Forderung ist nicht zu begründen. |
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| Der Einspruch darf nach § 345 nur
verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Absatz 1, 2
erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die
Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
Der Einspruch erfolgt schriftlich und formlos. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid leitet in das ordentliche Gerichtsverfahren über. Der einstige Lehrmeister in Sachen Wirtschaft entging nur mit Mühe dem gefürchteten Mahnschreiben. Der Erlass eines Mahnbescheids kann nur mit dem offiziellen Formular beantragt werden. Der erste gerichtliche Mahnbescheid ist bereits eingetroffen, der Gerichtsvollzieher hat sein rotes Kärtchen hinterlassen. Der erstellt den Mahnbescheid, und zwar ohne zu prüfen, ob die Forderung zu Recht besteht. Der Fristablauf beginnt bereits mit der Zustellung des Mahnbescheids durch die Post. Der Geduldsfaden riß erst später: Der geltend gemachte Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so abgegrenzt werden, dass für den Schuldner erkennbar ist, welcher Anspruch beziehungsweise welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan muß danach aus dem Titel erkennen können, welche Schecks er dem Vollstreckungsschuldner auszuhändigen hat. Der Gesetzgeber hat dem Mahngericht keinerlei Befugnisse in dieser Hinsicht eingeräumt. Der Gläubiger dürfe nicht darunter leiden, daß ein nicht individualisierter Mahnbescheid fehlerhaft erlassen worden sei. Der Gläubiger hat einen Mahnbescheid über die genannte Summe zu Unrecht erhaltener Fördermittel erwirkt. Der Gläubiger kann auch einen Urkunden-, Wechsel oder Scheckmahnbescheid beantragen, wenn sich die Forderung aus der Urkunde ergibt. Der Gläubiger kann aus ihm endgültig die Vollstreckung betreiben. |