Aufsichtspflicht
Entscheidend ist, was verständige
Eltern im Lichte vernünftiger Anforderungen unternehmen müssen,
um die Schädigung Dritter durch das Kind abzuwenden.
Entsprechend ist auch für die Frage, ob und inwieweit eine Aufsichtspflichtverletzung
der Eltern gegeben ist, weil sie ihr Kind mit einem Fahrrad außerhalb
des elterlichen Gesichtskreises fahren lassen, nicht auf bestimmte Altersgrenzen
zur Bestimmung der Verkehrsreife des Kindes, sondern auf die individuellen
Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes in Verbindung mit den konkreten
Umständen des Einzelfalles abzustellen (OLG Münster, MDR 2000,
1374). Entwicklung, Fähigkeiten, Unvorsichtigkeit, Schusseligkeit,
Neigung zu Unfug oder Gewalttätigkeit etc. Er brach sich den Oberschenkel.
Er forderte den Schulsenator auf, genau zu prüfen, inwieweit die
dort tätigen Lehrkräfte ihre Aufsichtspflicht gegenüber
den Schülern vernachlässigt haben.
Er forderte die zuständigen Bauprüfabteilungen der Bezirke dazu
auf, ihre Aufsichtspflicht auch zu erfüllen.
Er wirft dem Vater vor, seine Aufsichtspflicht verletzt und gleichzeitig
seine Kompetenzen überschritten zu haben.
Er wollte allerdings nicht - so die Bundesrichter -, diese Regelung auch
auf den ruhenden Verkehr, also auf geparkte Kraftfahrzeuge, ausdehnen.
Er zeigte sich bestürzt über die Zustände: Er, sein Zwillingsbruder
und einem Klassenkameraden fuhren ein Wettrennen mit Kickboards. Erfolgreich?
Ergebnis: Erhält die Lehrkraft durch die Aufsicht auf diesem oder
anderem Wege Hinweise auf eine unzulässige Nutzung, müssen intensivere
Aufsichtsmaßnahmen angekündigt und im Fall weiterer Verstöße
durchgeführt werden.
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Info: |
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78
% der Gespräche sind kürzer
als 10 Minuten:

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Für
Aufregung sorgte eine Aussage, der den Eltern des getöteten Kindes
vorgeworfen hatte, ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt zu haben.
Für das Internet gelten insoweit von Ausnahmen abgesehen
keine besonderen Verantwortlichkeitsregeln für Lehrkräfte. Für
das pflichtwidrige Verhalten seines Angestellten hafte auch der Heimbetreiber.
Für den Hinweg beziehungsweise Rückweg von zu Hause zur Gruppenstunde
besteht keine Aufsichtspflicht. Für den Inhalt der Aufsichtspflicht
macht dies keinen Unterschied. Für den Jugendleiter ist wichtig,
dass er sich im Vorfeld Gedanken macht und die Gruppenstunde, das Programm
beziehungsweise die Ferienfahrt entsprechend plant und organisiert. Für
den Jugendleiter/die Jugendleiterin bedeutet das aber auch: Für den
Nachhauseweg kann im Grundsatz nichts anderes gelten.
Für den Unfallgeschädigten hat dies zur Folge, dass er in der
Regel etliche Jahre warten muss, bis der Unfallverursacher über eigenes
Einkommen verfügt und den Schaden bezahlen kann. Für den Weg
zum und vom Kindergarten sind die Eltern verantwortlich. Für die
Eltern von ausländischen, straffällig gewordenen Jugendlichen
versuchen vor allem bayerische Behörden Ausweisungen zu erwirken.
Für die sorgfältige Auswahl lassen sich keine allgemein gültigen
Regeln aufstellen.
Für die Zeit vor Öffnung und nach Schließung des Kindergartens
übernimmt die Leiterin keine Verantwortung. Für diese Schäden
haftet die Aufsichtsperson, wenn sie die Aufsichtspflicht vorsätzlich
oder fahrlässig verletzt hat.
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Aufsichtspflicht
Für eine ordnungsgemäße
Erfüllung der Aufsichtspflicht lassen sich vier Pflichten unterscheiden,
die nicht isoliert zu sehen sind, sondern ihren Sinn nur im Gefüge
des gesamten Systems erfüllen.
Für freie Mitarbeiter an öffentlichen Erwachsenenbildungsstätten
besteht keine Aufsichtspflicht. Für sechsjährige Kinder
betrachtete das Gericht Überwachungsintervalle mit Augenkontakt
von 30 Minuten und mehr als ausreichend, da ihnen infolge ihres
Alters und ihrer Entwicklung ein entsprechender Freiraum zur Entwicklung
zur Selbständigkeit zuzubilligen sei. Ganz allgemein nimmt
das persönliche Maß der Aufsichtspflicht zu. Ganz oben
in der Skala finden sich weibliche Täter logischerweise auch
dort, wo sie ihre Mutterrolle spielen: Gegen den Rektor der Schule
sowie seinen Stellvertreter soll Anklage wegen Verletzung der Aufsichtspflicht
erhoben werden.
Erhöhte Anforderungen an die Aufsichtspflicht sind auch zu
stellen, wenn ein Kind beispielsweise zu aggressivem Verhalten neigt
oder die eigenen Fähigkeiten sehr überschätzt. Erklären
die Personensorgeberechtigten (möglichst schriftlich) ausdrücklich,
dass ihr Kind den Heimweg nunmehr alleine zurücklegen könne
und sie es demzufolge nicht mehr abholen, so trifft eine eventuelle
zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit für
hierdurch entstehende Unfälle allein die Eltern und nicht die
Tageseinrichtung oder ihr Personal. Ermahnung und Verwarnung aussprechen
(Gelbe Karte) Strafen und Konsequenzen einleiten (Rote Karte) Wird
dem Mitarbeiter eine strafbare Handlung vorgeworfen, so ist der
einzelne konkrete Sachverhalt entscheidend. Erst ab einem Alter
von sieben Jahren.
Erst recht darf Kindern wegen der damit verbundenen geringeren Gefahren
das Rad fahren in einem Freizeit- und Spielgelände gestattet
werden.
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Eine Aufsichtspflichtverletzung kann
nur dann angenommen werden, wenn Kinder bis zu einem Alter von drei
Jahren gänzlich ohne Kontrolle gelassen werden.
Eine Aufsichtspflichtverletzung läge nicht. Eine Aufsichtspflichtverletzung
sei auch, so die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg weiter,
nicht darin zu sehen, dass der neunjährige Sohn gelegentlich
beim Fahrradfahren Unsicherheiten gezeigt habe. Eine Aufsichtspflichtverletzung
sei ihnen nicht vorzuwerfen, da ihr Sohn bereits seit 1999 mit seinem
Fahrrad sicher umgehen könne und er von ihnen auch daraufhin
kontrolliert worden sei, dass er die von ihnen beigebrachten Verkehrs-
und Verhaltensregeln beachte. Eine Aufsichtspflichtverletzung und
damit auch eine Haftung des Jugendleiters nach den Vorschriften der
§§ 823, 832 BGB setzt immer ein Verschulden des Jugendleiters
bei Wahrnehmung der Aufsichtspflicht voraus. Eine Belehrung über
die Aufsichtspflicht hat zu erfolgen.
Eine Betreuerin sagte lediglich, man habe die Aufsichtspflicht nicht
verletzt. Eine der Erzieherinnen des Kindergartens hielt sich regelmäßig
in der Nähe der Eingangstür im Hausinneren auf, um die Kinder
in Empfang zu nehmen.
Eine derartige Verpflichtung besteht nur, wenn eine konkrete Gefahr
besteht, dass das Kind ansonsten Schaden anrichtet. Eine Erzieherin
darf nicht überfordert werden, indem von ihr verlangt wird, auf
Dauer eine zu große Gruppe oder in gefährlichen Situationen
zu viele Kinder zu betreuen.
Eine Frau hatte einem ihr gut bekannten 4jährigen Kind von der
anderen Straßenseite aus etwas zugerufen.
Eine Haftpflichtversicherung wird sicherlich keine Schäden übernehmen,
die vorsätzlich begangen wurden.
Eine Haftung bei selbständigen Unternehmungen, die nicht von
den Mitarbeiter / innen angesetzt sind, übernimmt der / die Erziehungsberechtigte
selbst. Eine Haftung des Kindes besteht nicht; die Mutter hat ihre
Aufsichtspflicht nicht verletzt. Eine Haftung für fremdes Verschulden
gibt es hierbei also nicht. Eine Haftung für fremdes Verschulden?
Eine mit einer Geschwindigkeit von circa 30 km/h herannahende Autofahrerin
konnte einen Zusammenstoß mit dem Kind nur durch eine starke
Ausweichbewegung verhindern. Eine Mutter besuchte eine Apotheke und
ließ ihren zweijährigen Sohn kurz los, um eine Kinderkarre
durch die Tür zu schieben.
Eine Mutter, die auf dem Küchentisch ein zum Kartoffeln schälen
benutztes Messer liegen lässt und aus dem Raum geht, obwohl neben
dem Tisch ihr 5-jähriger Sohn mit einem anderen Kleinkind spielt,
verletzt ihre Aufsichtspflicht und haftet daher für den entstandenen
Schaden, der dadurch entsteht, dass ihr Sohn dem Spielkameraden mit
dem Messer eine Stichverletzung zufügt. Eine Neuanordnung der
Computertische zum Zwecke einer besseren visuellen Überwachung
der Bildschirme kann dies unterstützen.
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Die grundsätzlich gefahrlose
Benutzbarkeit des Weges kommt deutlich auf den in den Strafakten
befindlichen Lichtbildern, insbesondere Nummer 7 und Nummer 9, zum
Ausdruck. Die Gruppe A und die Gruppe B (jeweils etwa 20 Kinder)
spielen unter Aufsicht ihrer beiden Erzieherinnen auf dem Spielplatz
des Kindergartens. Die Haftpflicht-Versicherung leistet auch dann
für die Abwehr dieser unberechtigten Forderung. Die Haftung
begründet sich allerdings im Rahmen der eigenen Aufsichtspflicht.
Die Haftung müssen Bademeister oder Lehrer übernehmen,
wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen.
Die haftungsrechtlichen Unterschiede zwischen angemeldeten Kindern
und Besuchskindern sind im Ergebnis dementsprechend gering. Die
Hausratversicherung zahlt aber nur dann, wenn nicht grob fahrlässig
gehandelt wurde. Die hinterherfahrenden Eltern konnten den Unfall,
bei dem die gestürzte Frau zu schwerem Schaden kam, nicht verhindern. |
Eine private Haftpflichtversicherung
für die ganze Familie abzuschließen, ist also in jedem
Fall ratsam. Eine realistische Selbsteinschätzung ist notwendig,
denn wer Aufgaben übernimmt, denen er nicht gewachsen ist,
verletzt damit schon die Aufsichtspflicht bei Übernahme der
Aufgabe. Eine solche Gängelei könne von einer Aufsichtsperson
nicht verlangt werden.
Eine ständige Anwesenheit kann dabei nicht in jedem Fall, wohl
aber bei Kindern bis zu 5-6 Jahren gefordert werden.
Eine übervorsichtige Gängelei, die das Kind in seiner
Entwicklung zu einer selbständigen Persönlichkeit hemmen
würde, wird den Eltern nicht abverlangt. Eine Verantwortlichkeit
der Lehrkraft aufgrund einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
aktiven Handlung dürfte nur selten in Betracht kommen.
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Lehrer lag nicht vor. Eine
Verletzung der Aufsichtspflicht kann weitreichende Konsequenzen
in strafrechtlicher sowie in zivilrechtlicher Hinsicht nach sich
ziehen. |
Die Jugendleiter können daher meist aus einer Mehrzahl an Reaktionsmöglichkeiten
diejenige auswählen, die ihrer subjektiven Ansicht nach am
besten der jeweiligen Situation angemessen ist. Die junge Mutter
hat die Kindergärtnerin verklagt - wegen Vernachlässigung
ihrer Aufsichtspflicht. Die Kinder begaben sich auch immer auf dem
kürzesten Weg in den Kindergarten.
DIe Kinder spielen mit dem Telefon. Die Kindergärtnerin sieht
sich dem Vorwurf ausgesetzt, ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt
zu haben Die Polizei prüft, ob Betreuer des Mädchen ihre
Aufsichtspflicht verletzt haben.
Die Klage wurde abgewiesen.
Die Klage wurde vom Oberlandesgericht Hamm abgewiesen (6 U 92/99).
Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagten zu und zu als
Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2 539,38 DM
nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz
gemäß § 1 Diskont-Überleitungsgesetzes seit
21 04 2001 zu zahlen.
Die Klägerin behauptet, der Sohn der Beklagten sei mit hoher
Geschwindigkeit unachtsam aus dem Fußweg auf die Fahrbahn
herausgefahren.
Die Kriminalstatistik 1998 weist aus - wie auch in den Jahren zuvor
-, daß die Kinder- und Jugendkriminalität weiter zugenommen
hat. Die kriminelle Entwicklung hat ganz eng mit der familiären
Situation zu tun. Die Kripo hat die Ermittlungen wegen Verletzung
der Aufsichtspflicht aufgenommen.
Die Lehrkraft ist verpflichtet, Schaden von den Schülerinnen
und Schülern abzuwenden und darüber zu wachen, dass auch
die Schülerinnen und Schüler keine Schäden verursachen
und keine Straftaten begehen.
Die Lehrkraft muss aufgrund der ihr obliegenden Aufsichtspflicht
die Schülerinnen und Schüler bei der Nutzung des Internets
im Rahmen des Unterrichts (als Thema oder Lehrmittel) beaufsichtigen.
Die Lehrkraft sei nur für die Schüler und die an den Spielen
teilnehmenden Kinder verantwortlich gewesen.
Die meiste Zeit seines Lebens ist er schwer behindert, weil Erzieherinnen
bei seinem Teich-Unfall ihre Aufsichtspflicht verletzten. |
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Der Jugendleiter hat insgesamt den
Eindruck zu vermeiden, daß Verbote zum Selbstzweck werden.
Der Jugendleiter hat sich daher stets zu vergewissern, ob diese von
den Aufsichtsbedürftigen auch verstanden und befolgt werden.
Der Jugendleiter hat sich durch Beobachtungen, ggf. Der Jugendleiter
muß aber ständig wissen, wo die Gruppe ist und was die
Teilnehmer gerade tun. Der Jugendleiter sollte stets folgende Fragen
mit JA beantworten können: Der Junge lief hinter die Verkaufstheke,
wo ein Bonbonglas stand. Der Junge sei jahrelang an den Verkehr gewöhnt
und in der Lage, daran teilzunehmen.
Der Kindergarten muss in diesem Fall aber weiterhin die Beaufsichtigung
des Kindes übernehmen beziehungsweise sicherstellen.
Der Kindergartenleiterin kommt in diesem Kontext eine besondere Bedeutung
zu, da sie als Vorgesetzte beispielsweise verpflichtet ist, neu eingestellte
Mitarbeiterinnen in die Aufsichtsführung einzuweisen sowie generell
ihr Personal auf Gefahren aufmerksam zu machen, beratend und unterstützend
hinsichtlich der Aufsichtsführung zu wirken und bei Pflichtverletzungen
einzugreifen.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu und zu ein Anspruch
auf Schadensersatz gemäß §§ 832 Absatz 1, 823
BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über ihren 6-jährigen
Sohn zu. Der Kraftfahrer hätte aber für einen dem Sohn entstandenen
Schaden einstehen müssen, weil der Unfall nicht durch höhere
Gewalt im Sinne des § 7 Absatz 2 StVG verursacht worden sei.
Der Kraftfahrer, der ein Ausweichmanöver vorgenommen hatte, habe
auch keinen Aufwendungsersatz für ein mögliches Handeln
aus der Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 667, 638,
670 BGB. Der Mitarbeiter muss aber den Entlastungsbeweis zu führen.
Der Motorradfahrer hatte allerdings einen erheblichen Schaden an seinem
Motorrad, außerdem wurde er verletzt und konnte wochenlang nicht
arbeiten.
Der Mutter wird vorgeworfen, sie habe unter Druck des Lebensgefährten
gehandelt als sie ihre Aufsichtspflicht verletzte. Der Nachbar kann
keinen Schadensersatzanspruch geltend machen.
Der neunjährige Sohn fuhr allein mit dem Fahrrad auf einer öffentlichen
Straße. Der neunjährige Sohn hätte bereits die Verkehrsregeln
beim Verkehrsunterricht in der Schule kennen gelernt. Der Neuregelung
in § 828 Absatz 2 BGB habe der Gesetzgeber für die alle
Altersgruppen von 7 bis 10 Jahren die Haftung für die Aufsichtspflichtige
von Eltern nicht verschärfen wollen.
Der Passus könnte etwa folgendermaßen lauten: Der pauschale
Ausspruch Eltern haften für ihre Kinder ist also viel zu weit
gegriffen.
Der Schüler behauptet, zu spät eingeliefert worden zu sein.
Der Senat hat auch mehrfach dargelegt, daß sich der Umfang der
gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen
richtet. Der Senat konnte sich jedoch davon überzeugen, dass
die Mutter ihrer allgemeinen Pflicht zur Aufsicht, Belehrung und Ermahnung
ihres Sohnes nachgekommen war und sich nach Kräften bemüht
hatte, zur Bewältigung der schulischen Probleme beizutragen.
Der Senat legt dar, dass an die Pflicht zur Aufsicht über Kinder
gerade im Hinblick auf die Belehrung über die Gefahren des Feuers
und die Überwachung im Umgang mit Zündmitteln strenge Anforderungen
zu stellen seien.
Der Sohn der Beklagten ist ohne anzuhalten von dem Gehweg auf die
Straße Am neuen Wald gefahren und hat dabei das Vorfahrtsrecht
des Pkws missachtet. Der Sohn der Beklagten zu und zu hat durch eine
unerlaubte Handlung das Eigentum der Klägerin an ihrem Pkw widerrechtlich
verletzt. Der Sohn des Beklagten war zum Unfallzeitpunkt fast sieben
Jahre alt, er befuhr das Marienberggelände auch nicht allein,
sondern unter Aufsicht seines Vaters. Der Sohn war gemeinsam
mit anderen Jugendlichen kurz nacheinander in zwei Ferienhäuser
eingebrochen und hatte dort Brände gelegt. Der Sturz stelle deshalb
eine Aufsichtsverletzung der Eltern dar. Der Träger des Kindergartens
hatte die Verpflichtung zur Aufsicht von den Eltern hierfür nicht
übernommen.
Der Träger ist für die Auswahl der zur Erfüllung der
Aufsichtspflicht notwendigen Betreuer verantwortlich. Der Umfang der
gebotenen elterlichen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und
Charakter des Minderjährigen. |
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Das OLG sah jedoch keine Aufsichtspflichtverletzung auf Seiten der Lehrer.
Das Opferrisiko der über 60jährigen ist sogar leicht rückläufig.
Das Rad, mit dem der Unfall passiert sei, habe er seit einem Jahr benutzt
fahre sehr viel mit dem Fahrrad; mit seinem Vater, dem Beklagten, mache
er viele Radausflüge. Das Recht und die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen
ist Ausdruck des Personensorgerechts der Eltern (§ 1631 BGB). Das Rechtsamt
des Bezirkes untersucht nun, ob die Aufsichtspflicht für die Minderjährigen
verletzt wurde. Das richtet sich nach verschiedenen Faktoren.
Das Schulrecht gehört zu den klassischen Gesetzgebungskompetenzen der
Länder. Das Strafmündigkeitsalter hat der Gesetzgeber auf das
14 Lebensjahr festgelegt und haftungsrechtlich verantwortlich ist ein Kind
ab dem siebten Lebensjahr, je nach Einsichtsfähigkeit des Kindes nimmt
die Aufsichtspflicht der Eltern und deren Haftung ab. Das Strafrecht wird
nach Anzeige der Eltern oder der Polizei vom Staatsanwalt wahrgenommen (strafrechtliche
Haftung). |
Außerdem kann es vorkommen, dass
unvorhergesehene gefahrerhöhende Umstände eintreten (beispielsweise
eine Erkrankung des Kindes, ein starker Schneesturm oder erhöhtes Verkehrsaufkommen
auf Grund einer Umleitung). Außerdem muß er die Besonderheiten
der örtlichen Umgebung kennen, also alle Umstände, die in der
örtlichen Umgebung des Aufenthaltes der Gruppe wurzeln, sei es, daß
diese Umstände vom Jugendleiter beziehungsweise der Gruppe beeinflußt
werden können oder nicht, beispielsweise : Ausserdem müsse ihm
das Gefühl vermittelt werden, dass die Einhaltung dieser Anweisung
überwacht werde. Außerdem seien die Krankheitsverläufe der
beiden Betroffenen sehr verschieden gewesen.
Außerdem soll die Ausweisung von ausländischen Eltern erlaubt
werden, die ihre Aufsichtspflicht verletzen.
Außerdem wären auch alle anderen Familienmitglieder durch die
Strafe betroffen und müßten sich finanziell einschränken.
Ausübung der Aufsichtspflicht Nun kommen wir eher zum praktischen Teil,
wie denn die Ausübung der Aufsichtspflicht konkret aussehen kann. b)
Zum radfahrerischen Können ihres Sohnes hat die Zeugin . befahrenen
Weges weist nur ein leichtes Gefälle auf. Befragungen, einen raschen
persönlichen Eindruck der Anvertrauten sowie darüber zu verschaffen
welchen Gefahren die Aufsichtspflichtigen während der Veranstaltung
ausgesetzt sind.
Bei einer großen Gruppe, bei vielen Gefahrenquellen und jüngeren
Kindern ist der Aufwand hierfür sicherlich um einiges höher. Bei
einer Vernachlässigung der Aufsichtspflicht können der Veranstalter
und der Mitarbeiter zivilrechtlich haftbar oder strafrechtlich verantwortlich
(§823 BGB) gemacht werden.
Bei einfacher Fahrlässigkeit dürfte der Schaden i. Bei Ferienfahrten
besteht die Aufsichtspflicht grundsätzlich rund um die Uhr, 24 Stunden
am Tag. Bei Ferienfreizeiten ist je nach Inhalt der geplanten Freizeit von
den Eltern zu klären, ob das Kind auch gesundheitlich in der Lage ist
an der Freizeit teilzunehmen.
Bei Gesundheitsschädigungen und bei Tod sind in der Regel Schmerzensgeld
oder eine Rente zu bezahlen.
Bei Hortkindern ist die Frage des Heimweges insgesamt sehr viel weniger
problematisch. Bei jüngeren Kindern hat sich der Jugendleiter durch
Nachfragen zu versichern, ob seine Hinweise verstanden wurden, ggf. Bei
Kindergartenkindern ist, soweit nicht ausdrücklich eine andere Absprache
getroffen wurde, angesichts des Alters der Kinder und dessen, was üblich
ist, von einer stillschweigenden Vereinbarung auszugehen, dass nur die Übergabe
an eine autorisierte Abholperson ordnungsgemäß ist. Bei kleineren
Kindern wird man das Hantieren mit Werkzeug erklären und vormachen.
Bei Kleinkindern neigen die Gerichte zu einer skeptischen Beurteilung der
Verkehrstüchtigkeit. Bei Minderjährigen Vertretern wäre eine
Einverständniserklärung/Zustimmung der Eltern ratsam. Bei mittlerer
Fahrlässigkeit dürfte es eine Verteilung des Schadens geben. |